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Beitragsseiten
Satzung
§§ 3 und 4
§§ 5 und 6
§§ 7, 8 und 9
§§ 10, 11 und 12
§13
§§14, 15 und 16
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt die Bezeichnung “Freundeskreis der Panzergrenadierbrigade 38 SACHSEN-ANHALT” und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Weißenfels eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in WEISSENFELS.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des "Freundeskreises der Panzergrenadierbrigade 38 SACHSEN-ANHALT" ist es, Interesse an den Belangen der Brigade zu wecken, den nicht militärischen und militärischen Personenkreis, der der Brigade verbunden ist, zusammenzuführen und zu informieren; die Verbindung zwischen zivilem und militärischem Bereich zu stärken; Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
(2) Aufgaben und Ziele des “Freundeskreises der Panzergrenadierbrigade 38 SACHSEN-ANHALT” sind:

  • Zusammenarbeit der aktiven Soldaten mit den Reservisten und Pensionären zu fördern und zu festigen
  • Pflege der Kameradschaft und der Tradition, ideell und funktionell
  • Multiplikatorfunktion für verteidigungsrelevante Angelegenheiten in der Gesellschaft
  • Informationsträger über die Weiterentwicklung der Panzertruppe
  • Träger für Vorträge, Diskussionen und Begegnungen zur Weiterbildung und Information auf verteidigungspolitischem, militärischem technischem und staatsbürgerlichem Gebiet
  • Aufrechterhaltung und Pflege der Verbindung zu den Patenstädtengemeinden der Brigade ihrer Bataillone und Kompanien
  • Wahrnehmung der Informationsträgerfunktion für die Weiterentwicklung der Streitkräfte

(3) Der Verein führt dazu regelmäßig Versammlungen und Treffen durch.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf eine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die unter § 2 genannten Aufgaben und Ziele des Vereins dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des "Freundeskreises der Panzergrenadierbrigade 38 SACHSEN-ANHALT" können werden:
(1) Aktive Soldaten der PzGrenBrig38, ehemalige Angehörige der ortsansässigen Verbände.
(2) Ortsansässige und im regionalen Raum wohnende Reservisten und Pensionäre.
(3) Einzelpersonen, die durch Beitritt ihre Verbundenheit mit der PzGrenBrig 38 zum Ausdruck bringen.
(4) Als Fördermitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können Einzel- oder juristische Personen aufgenommen werden, die besondere Verbindung zur PzGrenBrig 38 haben und die Vereinszwecke maßgeblich unterstützen.
(5) Die Aufnahme in den Verein erfolgt - nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch den Vorstand.
(6) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluss aus dem Verein

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst dann beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreiben drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) In wirtschaftlichen Notfällen kann von der Erhebung des Mitgliedsbeitrages abgesehen werden. Über das Entfallen des Beitrages entscheidet der Vorstand.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, nämlich dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Diese vertreten den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die Wahl weiterer Beisitzer ist möglich.
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung.
  • Einberufung der Mitgliederversammlung.
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellen eines Jahresberichts.
  • Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitglieder

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter, vertreten.


§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) Mindestens alle zwei Jahre, möglichst jedoch jedes Jahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für maximal zwei Jahre, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeiten des Jahresbeitrages,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
  • Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten des Vereins,
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Alternativ: Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
(6) Bei Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.


§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§11, 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 Abs. 5 Satz 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Sachvermögen des Vereins an die Bundesrepublik Deutschland (Panzermuseum MUNSTER, Bundesarchiv/Militärarchiv FREIBURG, Militärgeschichtliches Forschungsamt FREIBURG, Soldatenhilfswerk BONN).
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 19. Mai 1999 beschlossen.